Satzung
Jeder eingetragene Verein braucht eine Satzung, die bei der vorherigen Gründung des Vereins beschlossen wurde. Die Satzung bildet bildlich gesprochen die Verfassung. In der Satzung werden die wenigen Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch zum Vereinsrecht ausführt, festgehalten.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen SANDSTEINSPIELE e. V. - Landschaftstheater in der Sächsischen Schweiz
und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Name wird sodann versehen mit dem Zusatz (e.V.)
(2) Sitz des Vereins ist Reinhardtsdorf-Schöna
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur in der Sächsisch-Böhmischen Schweiz und dem interkulturellen Austausch im Grenzgebiet zu Tschechien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung und Förderung interdisziplinärer Kulturprojekte in der Sächsischen Schweiz unter Einbeziehung der natürlichen Gegebenheiten des Elbsandsteingebirges. Die Aufgabe des Vereins ist hierzu auch die Beschaffung und Verwaltung von Finanzmitteln wie Zuschüsse und Spenden sowie die Bereitstellung und Organisation der benötigten Infrastruktur an den wechselnden Veranstaltungsorten in der Sächsischen Schweiz. Damit möchte der Verein eine Basis für die Präsentationsmöglichkeit von Kunst und Kulturschaffenden im Zusammenwirken mit den Bewohnern der Region bieten und generationsübergreifend das kulturelle Leben im ländlichen Raum fördern.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(3) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt des Mitgliedes
- Ausschluss des Mitgliedes oder
- Tod des Mitgliedes
(5) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem sie dem Vorstand zugeht.
(6) Der Ausschluss des Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen, wenn
das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
nach Rückstand der Mitgliedsbeitragszahlung von zwei Jahren
(7) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier und maximal sieben Mitgliedern
(2) Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus
- Vorsitzenden
- stellvertretendem Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Öffentlichkeitsarbeit
(3) Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Die Entgegennahme der Vorstandsberichte
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
Satzungsänderungen
Kassenprüfung
Auflösung des Vereins
(5) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sind mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Kontaktdaten
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf (z.B. Homepage) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an: den Heimatverein Schöna e. V. und die Chorgemeinschaft Reinhardtsdorf-Schöna e. V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Reinhardtsdorf-Schöna, 15.06.2015